Strengere Regeln zur Kassenführung

Änderungen ab 01. Januar 2020

Neu ab 1. Januar 2020: Schärfere Gesetze für die Kassenführung

Den Finanzbehörden entgehen jährlich mehrere Milliarden Euro durch Kassenmanipulation. Aus diesem Grund wird das „Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ weiter verschärft. Ab 1. Januar 2020 sollten daher alle Unternehmer folgende Neuerungen im Blick haben.

Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) Pflicht

Nach den ursprünglichen Plänen der Finanzbehörden sollten ab dem 01.01.2020 elektronische Kassen mit einem Sicherheitsmodul gegen Kassenmanipulationen ausgerüstet werden. Da sich bei der Auslieferung dieser Sicherheitsmodule Verzögerungen ergeben haben, hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregelung erlassen. Demnach sind die erwähnten technischen Maßnahmen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen, hierbei wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Umrüstung bis zum 30.09.2020 vorgenommen wird.

Meldepflicht des Kassensystems

Jeder Betrieb, der eine oder mehrere elektronische Kassensysteme verwendet, muss das genutzte Kassensystem innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beim zuständigen Finanzamt elektronisch anmelden. Kassen die vor dem 01. Januar 2020 angeschafft wurden müssen bis zum 31. Januar 2020 gemeldet werden.

Da die elektronische Übermittlungsmöglichkeit von der Finanzverwaltung bislang nicht bereitgestellt wurde, ist eine Meldung an das Finanzamt derzeit auf elektronischem Wege nicht möglich. Sobald die Finanzverwaltung die technischen Grundlagen bereitgestellt hat, soll dies im Bundessteuerblatt bekannt gegeben werden.

Verpflichtende Belegausgabe

Weiterhin ist ab dem 01. Januar 2020 die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen vorgesehen. Danach muss für den Kunden ein Beleg in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht besteht für den Kunden jedoch keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs. Wer die Belegpflicht beispielsweise aufgrund von sehr vielen Einzelbelegen über Kleinstbeträge für unzumutbar hält, kann sich ggf. von der Belegausgabepflicht befreien lassen.

Prüfung durch Kassennachschau

Bereits seit dem 01. Januar 2018 ist es der Finanzverwaltung durch § 146b Abgabenordnung möglich, durch eine Kassennachschau unangekündigt die Kassensysteme von Betrieben zu prüfen. Aufgrund der ab 2020 geltenden Änderungen der Kassenführung ist daher mit intensiveren Prüfung von Kassensystemen durch das Finanzamt zu rechnen.

Kontakt

05223 / 49 11 70
info_at_kps-steuerberater.com
Zum Kontaktformular

Kontakt