Reform Kleinunternehmerregelung

Welche Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025

Die Reform der Kleinunternehmerregelung bringt zahlreiche Änderungen mit sich.

Regelungen bis 31.12.2024

Bis zum 31.12.2024 galten noch andere Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbesteuerung: Danach konnte von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat sowie der Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahrs voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird (Prognose).

Die Kleinunternehmerregelung galt dann für das gesamte Kalenderjahr, selbst wenn in diesem Jahr der Gesamtumsatz von 50.000 EUR entgegen der Prognose überschritten wurde.

Neuregelungen ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 haben sich die Voraussetzungen wie folgt geändert: so darf der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nunmehr 25.000,00 € nicht überschritten haben und muss im aktuellen Jahr unter 100.000,00 € bleiben. Wird die Grenze von 100.000,00 € dagegen während des laufenden Jahres überschritten, entfällt die Anwendung der Regelung bereits unterjährig. Der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist bereits steuerpflichtig. Die bis dato erzielten Umsätze bleiben steuerfrei.

Für Unternehmer, die neu gewerblich oder beruflich tätig werden, gilt die Kleinunternehmerregelung so lange, wie der Umsatz von 25.000,00 € im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist bereits steuerpflichtig. Die bis dato erzielten Umsätze bleiben wiederrum steuerfrei.

Eine Verzichtserklärung auf die Regelung wird zudem neu befristet. Folglich ist sie nur noch bis zum letzten Tag des Monat Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraums folgenden Kalenderjahres gültig.

eRechnungspflicht und Mindestangaben bei Rechnungsausstellung

Eine Besonderheit ist darüber hinaus, dass Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, elektronische Rechnungen zu erstellen. Sie müssen jedoch in der Lage sein, solche zu empfangen.

Des Weiteren wurden die Mindestangaben einer auszustellenden Rechnung für den Kleinunternehmer mit einem neuen gesonderten Paragrafen (§ 34a UStDV) der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung aufgenommen. Demnach sind folgende Rechnungsbestandteile verpflichtend:

  • vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers & Leistungsempfängers,
  • die Steuernummer des leistenden Unternehmers (alternativ: USt-IDNr. oder Kleinunternehmer-IDNr.),
  • Ausstellungsdatum,
  • Menge und Art mit handelsüblicher Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
  • und das Entgelt in eine Summe zzgl. dem Hinweis, dass für die Lieferung eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt.
  • Wird die Rechnung durch den Leistungsempfänger ausgestellt, darf die Kennzeichnung einer „Gutschrift“ nicht fehlen.

Handel innerhalb des EU-Binnenmarkts

Für den Handel innerhalb des EU-Binnenmarkts gibt es ebenfalls Neuerungen. Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten werden die deutsche Kleinunternehmerregelung ebenfalls in Anspruch nehmen können. Ebenso wird es für deutsche Kleinunternehmer möglich sein, ihren Status auch in anderen EU-Ländern durch ein besonderes Meldeverfahren und einer ID-Nummer zu nutzen. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Unternehmer, die an diesem Verfahren teilnehmen, müssen für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) einreichen, die innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vierteljahres fällig wird.

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