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Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung

02.05.2019 Kaum ein Thema hält Unternehmer, Finanzämter und Steuerberater so in Atem wie die ordnungsgemäße Kassenführung. Betroffen sind hiervon insbesondere Restaurants, Friseursalons, Einzelhändler, Autohändler sowie viele weitere bargeldintensive Branchen. Bei Fehlern in der Kassenführung wird seitens der Finanzämter schlimmstenfalls die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß verworfen mit der Folge von teuren Hinzuschätzungen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die durch den Gesetzgeber abermals verschärfenden Vorschriften zur Kassenbuchführung geben.

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen

Eine gravierende zukünftige Veränderung beruht auf dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, welches zu wesentlichen Teilen ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden ist. Hintergrund des Gesetzesbeschlusses war, das den Finanzämtern in Betriebsprüfungen nicht dokumentierte Stornierungen, nicht erkennbare Änderungen durch elektronische Programme sowie der Einsatz von Manipulationssoftware zunehmend Probleme bereitete.

Neuanschaffung oder Aufrüstung der Kasse

Durch das Gesetz wird verpflichtend geregelt, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme (z.B. eine elektronische Registrierkasse) und deren digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind. Diese Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass künftig für digitale Grundaufzeichnungen eine direkte Nachprüfung der einzelnen Geschäftsvorfälle erfolgen kann sowie ausgeschlossen werden, diese nachträglich manipulieren zu können. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung des Unternehmers zur Ausgabe einer Kassenquittung an den Kunden. Lediglich bei Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen (z.B. Eisverkauf über den Tresen), kann sich der Unternehmer auf Antrag bei dem Finanzamt von der Belegausgabepflicht befreien lassen.

Meldepflichten zur eingesetzten Kasse beachten

Zudem besteht ab dem 1. Januar 2020 eine Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Kassensysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen. Wer z.B. eine elektronische Registrierkasse anschafft oder außer Betrieb nimmt hat dies innerhalb eines Monats mitzuteilen. Dabei sind u.a. Name und Steuernummer, die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung und der verwendeten elektronischen Registrierkasse sowie das Datum der Anschaffung bzw. der Außerbetriebnahme mitzuteilen. Bereits vorhandene Systeme sind bis zum 31.1.2020 zu melden. Aufgrund der umfangreichen Neuregelungen ab dem 1. Januar 2020 ist Unternehmern mit einer Kasse anzuraten, sich bereits frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen und prüfen zu lassen ob technische Nachrüstungsmöglichkeiten für die bisher

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