Onlinehandel
Privat oder gewerblich?
Beim Verkauf von Dingen im Internet werden von Privatpersonen die steuerlichen Konsequenzen oftmals nicht betrachtet. Anhand des nachfolgenden Beitrags werden die Unterschiede zwischen Privatverkäufer und Unternehmer im Onlinehandel erläutert sowie mögliche Steuerfallen aufgezeigt.
Privathändler oder Unternehmer
19.07.2017 Die Grenzen zwischen einem Privathändler und einem Unternehmer im Onlinehandel sind häufig nicht trennscharf. Dem Finanzamt kommt es daher auf die tatsächlichen Verkaufsaktivitäten an und wie der Verkäufer am Markt auftritt
Häufigkeit der Transaktionen
Wer z.B. seinen Haushalt auflöst und die Gegenstände über Ebay verkauft, handelt als Privatverkäufer – insbesondere da die Verkäufe nicht unternehmerisch geplant sind. Gegenbeispiel: Es werden Verkäufe getätigt, die nach Art und Größe keinerlei Bezug zum Haushalt des Verkäufers zulassen. Die Gegenstände wurden für den Verkauf extra zuvor eingekauft. In diesem Fall ist eindeutig von einem Unternehmer auszugehen.
Verkaufserlöse allein nicht entscheidend
Die Größe eines Verkaufserlöses allein ist nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf die Häufigkeit solcher Transaktionen an. So kann ein Privatverkäufer durchaus sehr wertvolle Gegenstände aus dem eigenen Haushalt veräußern, ohne Steuern hierauf zahlen zu müssen.
Das Finanzamt sieht alles
Für die Einstufung bedient sich das Finanzamt moderner Technik. Es wertet Online-Auktionen systematisch aus, um Umfang und Häufigkeit der Transaktionen eines Händlers zu prüfen. Umfangreiche Verkaufsaktivitäten und der Verkauf besonders wertvoller Waren fallen sofort auf.
Unternehmer und gleichzeitig Privatverkäufer
Vorsicht ist geboten für solche Verkäufer, die sowohl privat als auch unternehmerisch im Onlinehandel tätig werden. Hier ist dringend zu empfehlen, getrennte Ebay-Konten anzulegen und getrennte Aufzeichnungen zu führen. Ansonsten würde das Finanzamt im Zweifel insgesamt eine unternehmerische Tätigkeit unterstellen.
Steuerliche Konsequenzen
Sofern Verkaufsaktivitäten vom Finanzamt unternehmerisch gewertet werden, unterliegen die Einkünfte der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, zusätzlich der Gewerbe- und Umsatzsteuer. Onlinehändlern ist dringend zu raten, Nachweise über die Einkaufspreise zu sichern. Diese bilden bei einem späteren Verkauf der Ware die Grundlage für die Verkaufsbesteuerung. Wenn die Einkaufspreise nicht dokumentiert werden, ist der volle Verkaufspreis zu versteuern bzw. sind die Steuern vom Finanzamt zu schätzen.