Immobilien und Steuern
Schuldzinsenabzug bei Kauf eines selbstgenutzten und vermieteten Gebäudes
02.09.2018 Wer ein gemischt genutztes Gebäude erwirbt, kann durch Zuordnung von Eigen- und Fremdkapital seine Steuerlast senken. Entscheidend ist hierbei, dass der Steuerpflichtige eine objektiv erkennbare Zuordnung des Darlehens zum vermieteten/ betrieblich genutzten Gebäudeteil trifft und der auf diesen Teil entfallende Kaufpreis durch eine getrennte Überweisung geleistet wird. Wird eine Zuordnung vom Käufer der Immobilie nicht vorgenommen, kann dies laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln nachträglich nicht mehr geändert werden. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof steht noch aus.
Wechsel der AfA-Methode für ein Gebäude nicht zulässig
Nach der umfassenden Erweiterung eines Gebäudes 15 Jahre nach der ursprünglichen Fertigstellung wollte der Eigentümer von der bisherigen degressiven Abschreibung zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer wechseln. Diesem Plan hat das Finanzgericht Baden-Württemberg eine klare Absage erteilt. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Gebäudeabschreibung ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr sind im Gesetz bei der degressiven Abschreibung eines Gebäudes für die gesamte Dauer der Abschreibung starre und unveränderliche Staffelsätze festgeschrieben.
Handwerkerleistungen
Für Handwerkerleistungen am selbst genutzten Eigenheim lassen sich 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer absetzen. Maximal lassen sich hiermit 1.200 € Steuern im Jahr sparen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Handwerkerrechnung per Banküberweisung bezahlt wurde. Auch Mieter können Teile Ihrer Nebenkostenabrechnung als Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zählen Maßnahmen, die in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Gebäudes stehen, nicht zu den absetzbaren Handwerkerleistungen. So gehört weder die erstmalige Anbringung des Außenputzes an einen Neubau noch die Pflasterung von Einfahrt und Terrasse, die Errichtung eines Zauns oder das Legen des Rollrasens zu den begünstigten Handwerkerleistungen.