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Erbschaft / Schenkung von Immobilien

Häuser, Wohnungen und Grundstücke zählen zu den wertmäßig größten Posten bei Erbschaften und Schenkungen. Da Übertragungen von Immobilien zu Lebzeiten und im Todesfall grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen, ist eine frühzeitige steuerliche Planung ratsam.

Freibeträge mehrmals nutzen

02.11.2018 Gerade in Familien, in denen viel Vermögen übertragen wird, sollte hiermit rechtzeitig begonnen werden. So ist es z.B. möglich alle 10 Jahre Vermögen in Höhe von 400.000 EUR pro Kind erbschaftsteuerfrei zu übertragen. Durch eine geschickte Planung der Vermögensübertragung können diese Freibeträge demnach mehrmals im Leben ausgeschöpft werden. Für den Fall, dass mehr Vermögen als 400.000 EUR pro Kind übertragen wird, gibt es noch weitere Möglichkeiten eine Belastung durch Erbschaft- und Schenkungssteuer zu vermeiden. So kann eine Immobilie z.B. unter Zurückbehaltung eines Nießbrauchrechts oder Wohnrechts auf die Kinder übertragen werden. In Abhängigkeit des Alters der schenkenden Eltern sowie der marktüblichen Miete für die Wohnimmobilie mindert das Wohnrecht die Steuerbelastung für die erbenden Kinder.

Übertragung des Familienwohnheims

Handelt es sich bei der geerbten Immobilie um das Familienheim der Eltern, können erbende Kinder sogar in den Genuss der vollständigen Steuerbefreiung kommen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Immobilie von den Eltern bis zum Todesfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und im Anschluss auch von den Kindern zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Allerdings gilt die Steuerbefreiung nur insoweit, wie die Wohnfläche des Gebäudes 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Verbleibt trotz Ausnutzung von Freibeträgen und Vergünstigungen dennoch eine Erbschaftsteuer für die Erben, besteht die Möglichkeit der Steuerstundung. Diese Regelung gilt für die Fälle, in denen der Erbe die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzt, die Erbschaftsteuer jedoch nicht aufbringen kann, ohne die geerbte Immobilie veräußern zu müssen. Die Stundung der Erbschaftsteuer wird auf Antrag für längstens 10 Jahre gewährt, gilt nur für Ein-, Zweifamilienhäuser sowie Wohnungen und entfällt bei Beendigung der Selbstnutzung der geerbten Immobilie.

Sofern es sich bei den zu übertragenden Immobilien um fremdvermietete Häuser, Wohnungen oder um betrieblichen Grundbesitz handelt, sollten Vermögensübertragungen in diesen Bereichen ebenfalls einer sorgfältigen steuerlichen Prüfung unterliegen, da das Erbschaftsteuergesetz auch hier eine Reihe von steuerlichen Vergünstigungen vorsieht.

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