Abschreibung eines Luxus-PKW im Betriebsvermögen

Betrieblich oder private Lebensführung?

Sofern Sie mit dem Gedanken spielen, ein Luxusfahrzeug von der Steuer absetzen zu wollen, sollten Ihnen folgende Problemfelder bekannt sein.

So kann der Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten und der Kosten des laufenden Betriebs solcher Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein.

Zwecke der typischen privaten Lebensführung

Diese Einschränkung kann dann zutreffen, sofern die Kosten einem „ähnlichen Zweck“ wie den in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen dienen. Unter der Vorschrift werden Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten und Motorjachten genannt.

Unangemessen hohe Kosten

Zum anderen kann es zu einer Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs aufgrund von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG kommen. Demnach dürfen Kosten nicht von der Steuer abgezogen werden, wenn diese die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Urteilsfall zum Supersportwagen

So wurde z.B. in einem Urteilsfall (7 K 1693/20 vom 10.10.2022) vom Finanzgericht München entschieden, dass die Anschaffung eines Supersportwagens um Kunden und Sponsoren ein „Rennfeeling“ zu ermöglichen sowie zu Marketingzwecken, zu den „ähnlichen Zwecken“ des § 4 Abs. 5 s. 1 Nr. 4 EStG gehören und somit ein Betriebsausgabenabzug ausscheidet.

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