Ambulanter Pflegedienst

Steuerberatung für Pflegereinrichtungen und Pflegedienste

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Unsere Steuerberatung

für Ihre Pflegeeinrichtung oder Ihren Pflegedienst

Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen leisten einen unersetzlichen Beitrag für unsere Gesellschaft und tragen dazu bei, dass Menschen, die Hilfe benötigen, bestmöglich betreut werden. Doch bei all ihren Bemühungen werden sie immer wieder mit steuerlichen und finanziellen Herausforderungen konfrontiert. Bei KPS Kottmeier & Partner Steuerberater haben wir ein Auge für diese Besonderheiten und sorgen deutschlandweit dafür, dass Pflegedienste bestmöglich unterstützt werden. Als spezialisiertes Steuerberaterteam mit Standorten in Bad Oeynhausen, Bünde und Staßfurt bieten wir Ihnen jahrelange Erfahrung und Kompetenz, um Ihnen die Arbeit in diesem komplexen Bereich zu erleichtern und Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren zu können.

Auf dieser Seite erhalten Sie alle wichtigen Informationen zu unseren Leistungen, unserem Team und unserer Arbeitsweise, wenn Sie sich zu einer der folgenden Pflegeformen zählen:

  • Ambulanter Pflegedienst
  • Tagespflegeeinrichtung
  • Vollstationäre Pflegeeinrichtungen

* Pflichtfeld

Teamsitzung Bad Oeynhausen

KPS Kottmeier & Partner Steuerberater

Wir betreuen und beraten Betriebe der Pflegebranche

Als Eigentümer einer pflegerischen Einrichtung wissen Sie, dass es im Bereich Steuern und Finanzen besondere Herausforderungen zu bewältigen gilt. Bei KPS Kottmeier & Partner Steuerberater verstehen wir diese besonderen Anforderungen und haben uns auf die steuerliche Beratung von Pflegediensten spezialisiert. Deutschlandweit betreuen unsere zertifizierten Fachberater für Heilberufe Pflegedienste und sorgen mit ihrer langjährigen Erfahrung für eine professionelle und effiziente Unterstützung Ihres Unternehmens.

Gewerbesteuerbefreiung von Pflegediensten

Wir kontrollieren, ob sie für Sie gilt

Ambulante und stationäre Pflegedienste erzielen mit Ihren Einnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie sind jedoch von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Pflegekosten in mindestens 40 % der Pflegefälle ganz oder überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Diese Bedingung wird von Pflegediensten in der Regel erfüllt. Damit fällt bei ihnen keine Gewerbesteuer an, obwohl sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Für die Gewerbesteuerbefreiung ist die Rechtsform unerheblich (gilt gleichermaßen für Einzelunternehmen, Personengesellschaft und GmbHs).

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Gewerbesteuerbefreiung nicht in allen Fällen gilt. Pflegedienste, die ihre Pflegeleistungen in mehr als 60 % der Fälle an Privatversicherte erbringen, sind leider nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Pflegedienst-GmbH

Wir beraten Sie zu diesem attraktiven Steuersparmodell

Als Eigentümer eines Pflegedienstes haben Sie die Wahl, Ihr Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer GmbH zu führen. Jede Rechtsform hat ihre einzigartigen Vorteile und Nachteile. Doch aus rein steuerlicher Perspektive kann es sich lohnen, den Pflegedienst als GmbH zu führen und so von den Vorteilen dieser Rechtsform zu profitieren.

In der nachfolgenden Übersicht haben wir die unterschiedliche Steuerbelastung der beiden Rechtsformen gegenübergestellt:

Steuersatz

Einzelunternehmen bis zu max. 45 % Einkommensteuer ggf. zzgl. Soli und KirSt
GmbH 15,825 % (15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag)

Ein praktisches Beispiel

Anhand des folgenden Sachverhalts wird die unterschiedliche Besteuerung beider Rechtsformen praktisch veranschaulicht:

Der alleinstehende Unternehmer Herr Meier überlegt, sein bisheriges Pflegedienst-Einzelunternehmen in eine Pflegedienst-GmbH umzuwandeln. Der jährliche Gewinn liegt bei 250.000 €. Zur Bestreitung der privaten Lebensführung benötigt er ein Bruttojahresgehalt von 60.000 €.

Steuerbelastung bisheriges Einzelunternehmen:

Gewinn Einzelunternehmen: 250.000 €
Steuerbelastung (*): 91.391 €

(*) es wurde nach Abzug von Sonderausgaben ect. ein zu versteuerndes Einkommen von 230.000 € unterstellt

Steuerbelastung nach Umwandlung in GmbH:

Geschäftsführergehalt GmbH: 60.000 €
Lohnsteuer auf GmbH-Gehalt: 10.389 €
Verbleibender GmbH-Gewinn: 190.000 €
Steuern auf GmbH-Gewinn: 30.068 €
Gesamtsteuerbelastung: 40.457 €

(**) Steuerklasse 4, keine Kinder, freiwillig gesetzlich versichertlt

Wechseln Sie jetzt ins Steuersparmodell

Das Beispiel zeigt, dass durch die vergleichsweise geringere Steuerbelastung in der GmbH mehr Eigenkapital für Investitionstätigkeiten zur Verfügung steht, z. B. für weiteres Wachstum des Pflegedienstes oder der Anschaffung von Pflegedienst-PKW. Auch können Kreditzinsen und Bürgschaftsvereinbarungen zu wesentlich besseren Konditionen vereinbart oder ganz vermieden werden.

Sofern das zwischen GmbH und Gesellschafter vereinbarte Gehalt zur Bestreitung des privaten Lebensunterhalts nicht ausreicht, können die nach Abzug von Geschäftsführergehalt, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag verbleibenden Nettogewinne als Dividende an den Gesellschafter ausgeschüttet werden. Von den Dividenden sind Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % einzubehalten (d. h. in Summe 26,375 %).

Schlussendlich ist der Steuervorteil einer Pflegedienst-GmbH umso größer, je weniger Einkommen die betriebliche Sphäre der GmbH verlässt. Jedoch selbst bei Vollausschüttung ist die GmbH dem Einzelunternehmen steuerlich häufig im Vorteil. Wie groß dieser Vorteil ausfällt, sollte im Rahmen einer Untersuchung der optimalen Rechtsformwahl auf Grundlage der individuellen steuerlichen und persönlichen Situation durchgeführt werden. Auch kann es häufig sinnvoll sein, die bereits gegründete Einzelfirma im Rahmen eines Rechtsformwechsels in eine GmbH umzuwandeln.

Gerne unterstützen wir Sie bei der geplanten Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine Pflegedienst-GmbH.

Pflegeeinrichtung

Der personelle Bereich

Wir unterstützen Sie gezielt

Die Pflege kennt keinen Urlaub oder Betriebsferien. Daher arbeitet das Pflegepersonal rund um die Uhr, an Wochenenden und Feiertagen, was selbstverständlich mit Zuschlägen wie Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen entlohnt wird. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen können diese Zuschläge vom Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an das Pflegepersonal ausgezahlt werden. Das macht die Lohnabrechnung in der Pflege anspruchsvoller als Lohnabrechnungen in anderen Branchen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt im Pflegelohnbereich ist der Bereich der privaten Kfz-Nutzung durch das Pflegepersonal. Häufig dürfen Mitarbeiter eines Pflegdienstes die Fahrzeuge des Arbeitgebers auch für Privatfahrten nutzen. In diesem Fall ist auf die korrekte Berücksichtigung des geldwerten Vorteils in der Lohnabrechnung zu achten. Sofern die Fahrzeuge nicht privat genutzt werden dürfen, sind vom Arbeitgeber spezielle Vorkehrungen zu treffen, um eine private Nutzungsversteuerung erfolgreich zu vermeiden.

Ihr Jahresabschluss

Wir erstellen ihn nach der Pflegebuchführungsverordnung

Pflegedienste sind in der Regel verpflichtet, ihr Rechnungswesen nach der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) einzurichten. Von dieser Pflicht ausgenommen sind lediglich kleine ambulante Pflegedienste mit weniger als sieben vollzeitbeschäftigten Pflegekräften und Pflegeumsätzen von unter 250.000 EUR pro Jahr. Investitionskosten und andere Umsätze des Pflegedienstes werden hierbei nicht berücksichtigt.

Nach der Pflegebuchführungsverordnung sind Pflegedienste verpflichtet, zunächst die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung nach dem Handelsgesetzbuch zu beachten. So sind die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung sowie zum Jahresabschluss eine Bilanz zu erstellen. Ergänzend hierzu gibt die PBV weitere Spezialvorschriften vor. So ist der Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres aufzustellen. Neben der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist der Jahresabschluss um einen verpflichtenden Anhang einschließlich eines Anlagen- und Fördernachweises zu ergänzen. Die Buchführung hat nach einem speziellen Muster-Kontenrahmen (SKR 45) zu erfolgen. Besondere Regelungen gibt es zudem für den Ausweis von Wirtschaftsgütern, die mit öffentlichen Mitteln angeschafft wurden.

Die Schaffung einer einheitlichen Pflegebuchführungsverordnung (PBV) hat einen wichtigen Zweck: Es geht darum, dass Pflegedienste belegen können, dass sie die pflegerische Betreuung der Pflegebedürftigen auf eine Weise bereitstellen, die den hohen Qualitätsstandards des Pflegegesetzes entspricht und gleichzeitig wirtschaftlich arbeiten. Durch die Einhaltung der PBV sind Pflegedienste verpflichtet, eine Aufzeichnung der Kosten und Leistungen zu führen. Dadurch wird eine effiziente Steuerung und Überwachung des Finanz- und Betriebsablaufs des ambulanten Pflegedienstes möglich.

Unsere Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite

Thorsten Kottmeier

Thorsten Kottmeier, Bünde
Steuerberater

Telefon: 05223 / 49117-0
Mail: info_at_kps-steuerberater.com

Stefan Kottmeier

Stefan Kottmeier, Bad Oeynhausen
Steuerberater

Telefon: 05731 / 252425
Mail: info_at_kps-steuerberater.com

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Kommen Sie doch einfach mal vorbei, wir freuen uns auf Ihren Besuch.

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Unsere Partnerschaft

So arbeiten wir mit Ihnen als Pflegeeinrichtung zusammen

Wir nehmen Ihnen die Bürde der Steuerangelegenheiten ab, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – die Pflegebedürftigen. Deshalb bieten wir Ihnen an unseren drei Standorten in Bad Oeynhausen, Bünde und Staßfurt eine umfassende und fürsorgliche Betreuung an. Wir schätzen eine vertrauensvolle und professionelle Zusammenarbeit und legen großen Wert auf Transparenz. Wir besprechen mit Ihnen von Anfang an die Details unserer Zusammenarbeit, damit wir pünktlich und effizient arbeiten können.

Dabei können Sie sicher sein, dass Sie bei uns faire und gerechte Preise erwarten dürfen. Und falls sich plötzlich unerwartete Herausforderungen ergeben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite. Haben Sie noch weitere Fragen zu unseren Leistungen oder unserer Arbeitsweise? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wie beginnt die Zusammenarbeit?

Kontaktaufnahme:

Wir lernen uns kennen und besprechen die gegenseitigen Anforderungen.

Beauftragung:

Nachdem wir gemeinsam den Leistungsumfang besprochen haben, beauftragen Sie uns.

Datenübernahme:

Wir kontaktieren Ihren Vorberater, um alle wichtigen Daten, Belege und sonstige Informationen einzuholen.

Klare Regelung:

Wir stimmen uns mit Ihnen genau über unsere monatliche Zusammenarbeit ab.

Und dann ...

... übernehmen wir die Arbeit für Sie.

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